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der Wasserleitungsgenossenschaft Garlstorf eG


Diese Wasserlieferungsordnung regelt die Rechte und Pflichten sowohl der Genossenschaft als auch ihrer Wasserabnehmer.

§ 1

Die Wasserleitungsgenossenschaft Garlstorf eG – im folgenden kurz „WGG“ genannt – liefert zu den vom Vorstand festgesetzten Preisen das Wasser ausschließlich an Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümer, nicht an deren Mieter. Der Wasseranschluss muss schriftlich beantragt werden. Den Antragsvordruck stellt die WGG zur Verfügung.

§ 2

Das Wasser wird für den Bedarf lt. Antrag des Wasserabnehmers geliefert. Soll der Verbrauch außergewöhnlich erhöht werden, so ist die WGG rechtzeitig zu unterrichten. Die WGG kann die Lieferung des außerordentlichen hohen Mehrbedarfs ablehnen, wenn ihr die Lieferung nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn die Lieferung des Mehrbedarfs aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten verursacht.

§ 3

Der Wasserbedarf ist gemäß Antrag ausschließlich aus der Leitung der WGG zu decken. Die Benutzung eigener Brunnen kann auf Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates unter besonderen Bedingungen gestattet werden. Ein Verbund beider Systeme ist nicht gestattet.

§ 4

Für jedes an das Wasserleitungsnetz anzuschließende Grundstück wird eine Hausanschlussleitung von dem in der Regel auf öffentlichem Grund liegenden Hauptrohr (Versorgungsleitung) auf dem günstigsten – möglichst rechtwinkligen Weg – in das anzuschließende Gebäude hereingeführt, sofern das Grundstück unmittelbar an dieser, mit einer Versorgungsleitung versehenden Straße liegt. Die Stelle für den Eintritt der Hausanschlussleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt die WGG. Ist ein nah erreichbarer Kellerraum vorhanden, muss die Anschlussleitung in diesen Keller eingeführt werden. Bei ungünstiger Kellerlage oder nicht unterkellerten Gebäuden erfolgt die Einführung an den nächst erreichbaren Platz, der so beschaffen sein muss, dass ein einzubauender Wasserzähler betriebssicher unterzubringen ist. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere, zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so werden für jedes Gebäude die Bestimmungen für Grundstücke angewendet. Werden Gebäude, die anderweitige genutzt wurden, zum dauernden Aufenthalt für Menschen umgewandelt und an das Hauptrohr angeschlossen, so sind die Bestimmungen für Grundstücke anzuwenden.

§ 5

Die Hausanschlussleitung wird von der WGG hergestellt. Soll sie vom Wasserabnehmer oder von einer durch ihn beauftragten Firma hergestellt werden, so bedarf es hierfür der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die WGG vor Beginn der Anschlussarbeiten. Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung sowohl auf öffentlichem wie auch auf privatem Grund trägt der Wasserabnehmer. Die WGG ist berechtigt, einen Kostenvorschuss zu erheben und nach Fertigstellung der Hausanschlussleitung mit dem Wasserabnehmer abzurechnen. Die WGG wird Eigentümer des auf öffentlichem Grund liegenden Teiles der Anschlussleitung. Alle Leitungen müssen nach den Deutschen Normen (DIN) hergestellt und unterhalten werden. Der Wasserabnehmer hat den auf dem angeschlossenen Grundstück verlegten Teil der Hausanschlussleitung stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen. Für eventuell auftretende Wasserverluste kommt der Abnehmer auf. Am Beginn der Hausanschlussleitung auf der Versorgungsleitung wird ein Absteller (Schieber) gesetzt, der vom Wasserabnehmer ständig sichtbar und gangbar zu halten ist. Das Wasser für Neubauten wird über einen Bauwasserzähler zum aktuellen Preis zzgl. der jeweils geltenden MWST abgerechnet. Diese Regelung gilt ab 01.01.2002. Die maximale Wasserlieferung für Neubauten beträgt 12 Monate. Danach erfolgt die Wasserabrechnung über den Wasserzähler.

§ 6

Haus- und Grundstückseigentümer, die mit der WGG in einem Wasserversorgungs-
verhältnis stehen, sind verpflichtet, die Zu- und Fortleitung von Wasser durch ihre Grundstücke sowie die Verlegung von Rohrleitungen für Zwecke der örtlichen Versorgung zuzulassen und die Durchführung der Arbeiten nach Kräften zu erleichtern, Hinweisschilder der WGG an oder auf den Grundstücken zu dulden und an den von der WGG erstellten Einrichtungen kein Eigentumsrecht geltend zu machen.

§ 7

Bei Eintritt von Wassermangel, der vom Vorstand festgestellt und bekannt gegeben wird, darf nur Wasser für den lebensnotwendigen Bedarf entnommen werden. Bei Beschränkungen oder Unterbrechung der Wasserlieferung wegen Wassermangels oder infolge von Störungen im technischen Betrieb der WGG, auf behördliche Anordnung, sowie Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Preisminderung oder Entschädigung zu. Dasselbe gilt, wenn das Wasser nicht in der erwarteten Menge oder Beschaffenheit oder unter vermindertem Druck geliefert wird. Die WGG haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Es ist untersagt, Wasser entgeltlich an Bewohner eines anderen Grundstückes oder Andere abzugeben. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

§ 8

Die WGG stellt den Wasserverbrauch durch Wasserzähler fest. Die WGG, bzw. ihr Beauftragter, bestimmt den Standort, die Bauart und die Größe der Zähler. Wenn der Wasserverbrauch in Ausnahmefällen nicht durch Zähler festgestellt werden kann, erfolgt die Festsetzung des Wasserverbrauchs durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen den Aufsichtsrat anrufen. Dieser entscheidet entgültig. Der Wasserabnehmer ist zum Ersatz bei Beschädigung des Wasserzählers verpflichtet, auch wenn sie ohne sein Verschulden, durch Andere oder durch Naturereignisse, insbesondere durch Frost oder Grundwassereinbruch, sowie durch Abwässer oder Schmutz verursacht werden. Der Wasserabnehmer darf Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung weder vornehmen noch dulden. Das Entfernen der Zählerplombe ist nicht gestattet. Bei Entfernung der Zählerplombe kann der Wasserverbrauch durch den Vorstand festgestellt werden. Änderungen am Wasserzähler dürfen nur durch den Beauftragten der WGG erfolgen. Bezweifelt der Wasserabnehmer die Richtigkeit der Angabe seines Wasserzählers, ist dieser durch Beauftragte der WGG zu prüfen. Ergibt sich hierbei, dass der Wasserzähler innerhalb der Fehlergrenze 5 % zuviel oder zuwenig anzeigt, so hat der Verbraucher die Kosten und die Gebühr für die Prüfung zu tragen. Im anderen Falle trägt die WGG die Kosten. Stellt sich heraus, dass der Wasserzähler über die Fehlergrenze von 5 % mehr oder weniger anzeigt, so hat der Verbraucher im ersten Fall den Anspruch auf Rückzahlung der insgesamt zuviel gezahlten, im zweiten Fall die Verpflichtung zur Bezahlung der insgesamt zuwenig gemessenen Wassermenge. Der Anspruch oder die Verpflichtung sind auf den Zeitraum des laufenden und vorhergehenden Ableseabschnittes beschränkt. Der vorhergehende Ableseabschnitt wird jedoch nur dann berücksichtigt, wenn der Antrag auf Prüfung des Wasserzählers 4 Wochen nach Ablesen des beanstandeten Wasserzählers schriftlich gestellt wird. Beträgt der Ablesezeitraum ein Jahr, so ist der Abnehmer verpflicht seinen Zähler zur eigenen Kontrolle abzulesen und gegebenenfalls Unstimmigkeiten sofort zu melden. Rückzahlungen bei fehlerhafter Zähleranzeige werden nur für einen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr geleistet. Das Ergebnis der Prüfung der WGG ist für beide Teile endgültig maßgebend. Der Raum oder Schacht, in dem der Wasserzähler steht, muss vor Abflusswasser, Schmutz- und Grundwasser, sowie vor den Einwirkungen des Frostes geschützt werden. Die Aufstellung des Wasserzählers, seine Abnahme und das Ablesen muss ohne Behinderung möglich sein. Wird ein vorhandenes Hindernis nicht beseitigt, können Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.

§ 9

Der WGG oder seinen Beauftragten ist zur Nachprüfung aller angeschlossenen Leitungen, Maschinen und Geräten oder der vom Wasserabnehmer übernommenen Verpflichtungen sowie zum Ablesen des Wasserzählers jederzeit Zutritt zu gewähren.

§ 10

Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, der WGG die Eigentumsveränderungen vor der Übergabe seines Grundstückes schriftlich mitzuteilen. Das gleiche hat bei Grundstücksteilung und bei Neuschaffung von Wohneinheiten zu erfolgen.

§ 11

Soll die Wasserlieferung entgegen § 1 auf Grund eines Auftrages des Haus-, Grundstücks- und Wohnungseigentümers an dessen Mieter erfolgen, so hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter im Verhältnis zur WGG die Wasserlieferungsordnung als für sich verbindlich anerkennt. Neben dem Mieter haftet für dessen Verpflichtung der WGG gegenüber auch der Vermieter. Das Recht zur fristlosen Einstellung der Wasserlieferung ist gegebenen, wenn der Wasserabnehmer gegen die Bestimmungen dieser Wasserlieferungsordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt. Dabei hat der Wasserabnehmer das Verschulden seiner Angehörigen und Mitarbeiter sowie Mieter wie eigenes Verschulden zu vertreten. Der Wasserabnehmer ist ferner der WGG für jeden Schaden und Nachteil, der ihr durch den Verstoß gegen die Wasserlieferungsordnung entsteht, haftbar und ersatzpflichtig.

§ 12

In den Fällen, wo die WGG im Interesse einer besseren Versorgung der Allgemeinheit alte Leitungen durch neue Versorgungsleitungen ersetzt oder erweitert, sind die davon betroffenen Wasserabnehmer verpflichtet, sich unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten an diese neuen Leitungen anzuschließen. Das gilt ab Grundstücksgrenze. Die WGG ist berechtigt, durch neue ersetzte, alte Versorgungsleitungen danach stillzulegen. Die Kosten für die Änderung der Hausanschlussleitung trägt ab Grundstücksgrenze der Wasserabnehmer.

§ 13

Versorgungsleitungen in neu zu erschließenden Wohn- oder Gewerbegebieten können nicht auf Kosten der WGG verlegt werden. Diese Erschließungsarbeiten werden von der WGG durchgeführt und die Kosten auf die Anlieger entsprechend der Größe ihrer Grundstücke umgelegt. Die WGG kann vor Beginn der Baumaßnahmen Kostenvorschüsse fordern.

§ 14

Der Wasserverbrauch wird von der WGG mindestens einmal jährlich durch Ablesen der Wasserzähler festgestellt. Die WGG ist berechtigt, zwischen den Ableseterminen Abschlagszahlungen zu fordern, die bei der Endabrechnung zum nächstfolgenden Ablesetermin verrechnet werden. Ist es der WGG nicht möglich, den Wasserzähler abzulesen, kann der Jahresverbrauch nach Durchschnittswerten vergleichbarer Haushaltungen zuzüglich eines Aufschlages bis zu 20 % festgelegt werden. Die Höhe des Wasserpreises wird vom Vorstand der WGG nach kaufmännischen Gesichtspunkten angemessen festgesetzt. Der jeweils festgesetzte Wasserpreis wird dem Wasserabnehmer von der WGG mitgeteilt.

§ 15

Für jede neue Hausanschlussleitung wird der jeweils gültige Netzkostenbeitrag, z. Zt. 800,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen MWST erhoben. Der Netzkostenbeitrag für jede weitere neue Wohneinheit beträgt z. Zt. 250,00 Euro zzgl. der jeweils gültigen MWST. Der Netzkostenbeitrag für gewerblich genutzte Grundstücke wird in Anlehnung an die Gebühren für Wohngrundstücke im Einzelfall vom Vorstand in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat festgelegt. Diese Regelungen gelten ab 01.01.2002.

§ 16

Die dem Wasserabnehmer erstellte Wassergeldrechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum fällig. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden die ortsüblichen Porto-, Mahnkosten und bankmäßige Verzugszinsen in Rechnung gesetzt.





Vorstehende Wasserlieferungsordnung wurde von Vorstand und Aufsichtsrat der Wasserleitungsgenossenschaft Garlstorf eG in gemeinsamer Sitzung am 26.02.2001 beschlossen und von der Generalversammlung am 16.03.2001 genehmigt.

Mit Zustellung dieser Wasserlieferungsordnung wird die alte Wasserlieferungsordnung von 1992 außer Kraft gesetzt.

Garlstorf, den 16.März 2001

Wasserleitungsgenossenschaft Garlstorf eG



Der Vorstand Der Aufsichtsrat
Hans-Hermann Putensen Werner Hutsch
Peter Schäfer Gerhard Putensen
Bernd Habermann Hans-Joachim Hinsch